3. Und wenn ihr fürchtet, nicht gerecht gegen die Waisen zu sein, so heiratet, was euch an Frauen gut ansteht, zwei, drei oder vier; und wenn ihr fürchtet, nicht billig zu sein, (heiratet) eine oder was im Besitz eurer rechten (Hand ist). So könnt ihr am ehesten Ungerechtigkeit vermeiden. (Surah an-Nisa, 4:3)
In der Qur’an-Erläuterung Ruhu’l Furqan vom geehrten Gelehrten Shaykh Mawlana Mahmut Afandi an-Nasqhbandi al-Khalidi al-Mudschaddidi:
„Die Heirat mit zwei Frauen ist möglich, wenn man bestimmte Bedingungen einhalten kann, die der Islam festgesetzt hat. Die Person, die mehr als eine Frau heiratet, kann sich sonst nicht vor der Verantwortung am Jüngsten Tag retten.
Ehe allgemein ist nur für bestimmte Leute gestattet:
1. Für den Muslim, dessen Leidenschaft sehr stark ist, ist die Heirat eine Pflicht (arabisch: Farḍh). Das heißt, es ist eine Pflicht für jemanden, der fähig ist, für den Unterhalt der Frau aufzukommen und die Brautgabe zu zahlen, während es bei ihm Fakt ist, dass wenn er nicht heirateten sollte, er sich nicht vor Unzucht bewahren kann und er eine starke Neigung zu Frauen hat. Wenn dieser nicht heiratet, gilt er als ein Sünder.
2. Die Heirat ist im nüchternen Sinne [und nicht wie bei einer Person oben] eine betonte Sunnah (arabisch: Sunnah al-Mʾuakkadah). [Die Sunnah wird definiert als Aussagen, Taten und Zustimmung bzw. Missbilligung des Propheten Muhammad, Friede und Segen seien auf Ihm. Daher spricht man von geäußerte, praktische und zugestimmte Sunnah des Propheten, Friede und Segen seien auf Ihm.] Das heißt, für jemanden, der die Rechte der Frau einhalten kann, wie den Geschlechtsverkehr, die Brautgabe und den Unterhalt und keine starke Leidenschaft nach einer Frau hat, ist die Heirat eine betonte Sunnah.
3. Für einen Mann, der sich fürchtet, dass er die Rechte der Frau nicht einhalten kann, indem er sie beispielsweise unterdrückt, ist die Heirat stark verpönt (Makrūh Taḥrīman). [Das stark Verpönte ist das, was uns fest befohlen worden ist, durch einen für die Möglichkeit der Interpretation offenen Text. Das Bestreiten solch eines Befehls ist Irreführung, aber nicht Unglaube. Das Durchführen solch einer Handlung ist sündig.]
4. Für jemanden, der ganz sicher weiß, dass er die Pflichten der Ehe nicht einhalten kann, ist die Heirat verboten (arabisch: Ḥarām).
Rechte in der Mehrehe
Nachdem wir nun wissen, dass jemand, der die Rechte einer Frau nicht einhalten kann, nicht heiraten darf, kommen wir nun zu den Rechten, die ein Mann einzuhalten hat, wenn er mehr als eine Frau zu sich nimmt:
1. Einhaltung der Gerechtigkeit. Der Mann ist verpflichtet mit allem, was er in der Hand hat, mit der Gesellschaft bei der Frau und der Freundlichkeit gerecht zu sein und jeden gleich zu behandeln.
2. Nachdem, was Badāyiʿ und Baḥr al-Rāiq sagen, ist im Thema Gerechtigkeit die Jungfrau gleich der Witwe, die Jüngere gleich der Älteren, die Neue gleich der Älteren, die Kitābi [Jüdin oder Christin] gleich der Muslimin, die Kranke gleich der Gesunden, die Geisteskranke, vor der man sich nicht in Acht nehmen muss, gleich der Gesunden und die Menstruierende gleich der Reinen. Denn diese sind alle in der Ehe, die der Grund für die Gerechtigkeit ist, gleich.
3. Baḥr al-Rāiq und Radd al-Muḥtars Erläuterung zufolge, muss der Mann für jede Frau die gleiche Anzahl von Tagen zuordnen und diese Anzahl bei ihnen bleiben. Es ist jedoch besser, wenn diese Anzahl der Tage nicht viele sind, denn das weckt das Gefühl der Einsamkeit bei der anderen und widerspricht der Weisheit, das Gefühl der Einsamkeit aufzuheben.
4. Nach Badāyiʿ und Mabsūt al-Sarakhsī ist es so, dass wenn die Frau dem Mann anbietet, ihre Brautgabe zu verringern, aber dafür mehr Tage für sich haben will, der Mann dies nicht annehmen darf. Das Gleiche gilt, wenn sie ihm irgendwas anderes dafür anbietet. Denn dies gilt als Bestechung und hebt das Recht der anderen Frau auf.
5. Baḥr al-Rāiq Überlieferung zufolge, darf der Mann während dem Aufenthalt bei der einen Frau nicht zur anderen Frau gehen und zu keiner anderen Frau Nähe zeigen. Jedoch ist es gestattet, am Tag eine Andere aufzusuchen, wenn es notwendig ist, oder in der Nacht sie zu besuchen, wenn sie krank ist. Ja, es ist sogar gestattet, dass wenn die Krankheit zunimmt, er bei ihr bleibt, bis sie gesund wird oder stirbt.
6. Nach Badāyiʿ, Baḥr al-Rāiq und al-Durr al-Mukhtar wird die Gerechtigkeitspflicht nicht aufgehoben, wenn der Mann erkrankt. Wenn er bei einer Frau erkrankt und deswegen bei ihr bleibt, muss er die exakte Anzahl von Tagen auch bei den anderen Frauen verbringen. Wenn er jedoch in einem Haus ist, wo seine Frauen nicht sind und er erkrankt dort, lädt er alle Frauen zu sich ein, damit sie bei ihm wachen. Der Gesandte Allahs, Friede und Segen seien auf Ihm, hat in seiner Todeskrankheit von seinen anderen geehrten Frauen die Erlaubnis erbittet, bei unserer Mutter ʿĀʾischah, möge Allah mit ihr zufrieden sein, zu bleiben. Wenn mit der Erkrankung die Gerechtigkeit verfallen würde, wäre es nicht nötig gewesen, dass der Prophet, Friede und Segen seien auf Ihm, um Erlaubnis fragt.
7. Mabsūt, Ikhtiyār und Radd al-Muḥtar zufolge, ist es dem Mann nicht gestattet, zwei Frauen im gleichen Haus, in der gleichen Wohnung zu haben, wenn beide damit nicht zufrieden sind. Denn so kann der Mann nicht vollkommene Gerechtigkeit walten lassen.
Er kann jedoch jede Frau in einem Haus, in separaten Wohnungen haben. Wenn sie jedoch eine Frau von Berühmtheit oder hohem Status ist, muss er ein Haus für sie einrichten, dass zu ihnen passt.
Daraus resultiert auch, dass der Mann zu jeder seiner Frau gehen muss, bei ihr wachen und übernachten muss und zu jeder Frau die gleiche Liebe und Zuneigung offenbaren muss. Dies ist seine religiöse Pflicht. Ein Ehemann jedoch, der diese Aufgaben nicht erfüllen kann, kann von einer Frau aus vors Gericht gezogen werden und vom Gericht aus verpflichtet werden, diese Aufgaben zu erfüllen. So eine Person wird auch am Jüngsten Tag Verantwortung tragen müssen.
So sagt unser geliebter Prophet, Friede und Segen seien auf Ihm: „Wer auch immer zwei Frauen hat und seine Zuneigung nur zur einer von diesen ist, wird am Tag des Gerichts mit einer Seite seines Körpers schlaff herabhängend kommen.“ [Abū Dāwūd, Nikāḥ, 37; Tirmidhī, Nikāḥ:24; Aḥmad ibn Ḥanbal , 2/295, 347, 471]
Jedoch in anderen Dingen, wie die Liebe im Herzen oder anderes, welche man nicht in der Hand hat und nicht offen macht, ist die Gleichhaltung nicht möglich und solang er diese Dinge nicht den anderen Frauen offenbart, wird er deswegen keine Verantwortung tragen. Letztendlich ist die Erlaubnis des Islams für die Mehrehe an solche schweren Bedingungen gebunden und sagt uns, dass jemand, der diese Pflichten nicht erfüllen kann, sich mit einer Frau begnügen sollte, sonst wird er sich nicht vor der Verantwortung entfliehen können.“
Siehe auch: www.ahlu-sunnah.de